Ort der Übernahme des Frachtguts im Transportrecht

BGH, Urteil vom 13.03.2014 – I ZR 36/13

Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November 2008, I ZR 70/06, TranspR 2009, 26).(Rn.16)(Rn.19)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1

Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer mit Sitz in den Niederlanden, nimmt das ebenfalls in den Niederlanden ansässige Transportunternehmen vor dem Landgericht Münster wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die M. AG in Essen beauftragte das in Köln ansässige Speditionsunternehmen D. im April 2008 zu festen Kosten mit dem Transport von Notebooks von Ennigerloh/Deutschland nach Großbritannien. D. gab den Auftrag an das niederländische Frachtunternehmen W. weiter. Dieses holte einen Teil des Gutes in Ennigerloh ab und brachte es zu ihrem in Rijen/Niederlande gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach Großbritannien beauftragte W. die Beklagte. Bei der Entladung des Gutes in Großbritan-nien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120 Notebooks gefehlt haben.

3

W. wurde deshalb vor dem Landgericht Münster im Wege eines Rückgriffs von dem Verkehrshaftungsversicherer D. erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 66.415,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Urteil vom 6. März 2009 – 22 O 128/08). Der Beklagten wurde in diesem Rechtsstreit von W. der Streit verkündet.

4

Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicherer von W. zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70 € gezahlt zu haben. Nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass das abhanden gekommene Gut ursprünglich in Deutschland übernommen worden sei.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 96.798,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

6

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei systemfremd, für Streitigkeiten aus einem Transportvertrag zwischen zwei niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort des Gutes in den Niederlanden und einem Ablieferungsort in Großbritannien die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen.

7

Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen (OLG Hamm, TranspR 2013, 295 = RdTW 2013, 366).

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
9

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

10

Der zwischen W. und der Beklagten geschlossene Transportvertrag unterliege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Mit dem “Ort der Übernahme des Gutes” im Sinne der genannten Vorschrift sei im Verhältnis zwischen W. und der Beklagten nicht der Übernahmeort des Gesamttransports in Ennigerloh, sondern der Übernahmeort durch die beklagte Unterfrachtführerin in Rijen in den Niederlanden gemeint.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

12

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der Gesamttransport von Deutschland nach Großbritannien als auch die von der Beklagten durchgeführte Beförderung von Rijen in den Niederlanden nach Großbritannien unterliegen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen Staaten sind Vertragsstaaten der CMR (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 6 aE). Die jeweiligen Übernahmeorte und der Ablieferungsort des Gutes liegen auch in unterschiedlichen Staaten.

13

2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Münster im Streitfall nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR.

14

a) Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 – I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213; Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807).

15

Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder vom Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der Gesamtbeförderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die vom Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 20).

16

b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, über die der Senat in der Revisionssache I ZR 70/06 mit Urteil vom 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation.

17

aa) In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem Transportversicherer, des Ursprungsversenders (= Auftraggeber des Hauptfrachtführers) wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unterfrachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsversender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18).

18

Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; österr. OGH, TranspR 2000, 34 f.; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 22; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 10; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 26; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rn. 4, 6; aA Koller, Transportrecht aaO Art. 31 CMR Rn. 4; ders., TranspR 2002, 133, 136). Für diese Sichtweise spricht vor allem der Umstand, dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Im Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere Unterfrachtführer, zu denen seitens des Absenders oder Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Hauptfrachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23).

19

bb) Im Streitfall wird die Beklagte – anders als in den Fällen, die Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) waren – von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertragliche Ansprüche geltend. Der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprünglichen Übernahmeort des Gutes in Ennigerloh in Deutschland auf. Der Frachtvertrag, aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wurde von zwei in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen geschlossen. Die Beklagte hat das Gut auch in den Niederlanden zur Beförderung nach Großbritannien übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht – auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR – kein Bedürfnis, auf den ursprünglichen Abgangsort in Ennigerloh als Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR abzustellen. Übernahmeort ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte das Gut von ihrem direkten Vertragspartner zur Beförderung übernommen hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 – 6 U 226/07, unveröffentlicht; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 31 CMR Rn. 22; Koller, TranspR 2000, 152; aA österr. OGH, TranspR 2000, 34).

20

Hierfür spricht zunächst, dass der Unterfrachtvertrag, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorgesehenen Übernahmeort und nicht zu dem Abgangsort des Hauptvertrags aufweist. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichneten Frachtbrief – wie auch im Streitfall – oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des Gutes an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtführer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort ausgewiesen ist, an dem der Unterfrachtführer das Gut selbst übernommen hat (vgl. Koller, Transportrecht aaO vor Art. 34 CMR Rn. 3; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 34 CMR Rn. 7; Schmid in Thume aaO vor Art. 34 Rn. 3). Unterfrachtführer, die im Verlaufe der Beförderung das Gut übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der Unterfrachtführer schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen Frachtvertrag geschlossen hat. Dem Auftraggeber des Unterfrachtführers ist aber – anders als dem Ursprungsversender – in aller Regel bekannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer das Gut zur Beförderung übernommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unzumutbaren Schwierigkeiten, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage gegen den Unterfrachtführer festzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 – 6 U 226/07, unveröffentlicht). Der Regress nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie der Auftraggeber des Gesamttransports, der auf die Einschaltung eines Unterfrachtführers und den im Unterfrachtvertrag vorgesehenen Übernahmeort – anders als der Hauptfrachtführer – regelmäßig keinen Einfluss hat.

21

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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